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Abnahmeprüfzeugnis 3.1: Bedeutung und Inhalt

In vielen Bereichen der Verbindungstechnik spielt die Erfüllung höchster Qualitätsstandards eine wichtige Rolle. Wie auch Sie dieser Anforderung gerecht werden, erfahren Sie in diesem Bericht.

Inhalt

  • Abnahmeprüfzeugnis 3.1 – was ist enthalten
  • Unterschied zwischen 2.1/2.2 und 3.1/3.2

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Kurzfassung

In der Werksbescheinigung 2.1, Werkszeugnis 2.2, Abnahmeprüfzeugnis 3.1 und 3.2 bestätigt der Hersteller in allen 4 Fällen die "Übereinstimmung der gelieferten Erzeugnisse mit den Anforderungen in der Bestellung".

Während bei 2.1 keine Prüfergebnisse aufgeführt werden, müssen bei 2.2 Prüfergebnisse aus "nicht-spezifischer" Prüfung (statistische Werte) und bei 3.1 bzw. 3.2 aus "spezifischer" Prüfung (an den gelieferten Erzeugnissen selbst durchgeführt) aufgeführt werden. Bei 3.1 und 3.2 werden die Prüfergebnisse vom "Abnahmebeauftragten" (z.B. akkreditiertes Prüflabor) bestätigt, bei 3.2 zusätzlich von einem vom Besteller benannten Abnahmebeauftragten (z.B. TÜV).

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Die Europäische Norm EN 10204:2004 beschreibt die verschiedenen Arten von Prüfbescheinigungen, die dem Besteller (Kunden) in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen bei der Bestellung zur Verfügung gestellt werden können. Diese Norm bezieht sich auf alle metallischen Erzeugnisse. 
 
Die EN 10204:2004 unterscheidet zwischen vier verschiedenen Prüfbescheinigungen, die den Besteller ausgestellt werden können.

Übersicht der Prüfbescheinigungen 

  • 2.1 ist die Werksbescheinigung 
  • 2.2 ist das Werkszeugnis 
  • 3.1 ist ein Prüfzeugnis 
  • 3.2 ist ein Prüfzeugnis 


Beschreibung

In der Werksbescheinigung 2.1 bestätigt der Hersteller, dass das gelieferte Produkt den Vereinbarungen entspricht, respektive konform ist, ohne Angaben über Prüfergebnisse zu machen.
 
Das Werkszeugnis 2.2 hingegen besteht aus der Konformitätsbestätigung der Prüfergebnisse der gelieferten Produkte. Dabei werden keine spezifischen Prüfungen durchgeführt.
 
Das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ist eine von der Fertigung unabhängige Bestätigung der Konformität der Prüfergebnisse der gelieferten Produkte. Dabei werden spezifischer Prüfungen an den Produkten durchgeführt.
 
Das Abnahmeprüfzeugnis 3.2 ist inhaltlich mit dem 3.1 identisch wird aber zusätzlich von einer unabhängigen externen Stelle bestätigt.

Das akkreditierte Labor der Bossard AG ist nach ISO/IEC17025 zertifiziert und damit berechtigt 3.1 Prüfzeugnisse ausstellen. Hast du Fragen zu den Prüfzeugnissen oder brauchst du Abnahmeprüfzeugnis 3.2? Wir helfen dir gerne weiter


Wer darf die Bescheinigungen ausstellen?

Die 2.1 Werksbescheinigung und das 2.2 Werkszeugnis dürfen direkt vom Hersteller ausgestellt werden. 
 
Das Prüfzeugnis 3.1 darf von einem unabhängigen Abnahmebeauftragter des Herstellers ausgestellte werden.
 
Das Prüfzeugnis 3.2 darf ebenfalls von einem unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers ausgestellte werden muss allerdings zusätzlich noch durch einen Abnahmebeauftragten des Bestellers oder ein in den amtlichen Vorschriften genannter Abnahmebeauftragten bestätigt werden, beispielsweise der Bossard AG.


Weitere Infos

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